Die anfallenden Grundsteuern, bei denen es sich um laufende öffentliche Lasten des Grundstücks handelt, die von Städten und Gemeinden erhoben wird, sind gemäß der Betriebskostenverordnung ein Bestandteil der Betriebskosten und können somit auf die Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Hierbei üblich ist die Umlegung anteilig der Wohnfläche. Bei Wohnungseigentum wird die Grundsteuer für die jeweilige Wohnung erhoben.
Ist bei einem bebauten Grundstück der Rohertrag mehr als um 50 Prozent gemindert und die Minderungsgründe sind nicht durch das Verhalten des Steuerschuldners begründet, so kann nach einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster (Az:14 A 1648/12) der Vermieter einen 25 prozentigen Nachlass auf die Grundsteuer fordern.
Dies kann sich auf den Verkehrswert einer Immobilie auswirken, wenn wie im verhandelten Fall, der Vermieter keine neuen Mieter für seine Immobilie findet und er dadurch einen Teil der Grundsteuern selbst tragen muss. Dieser Mehraufwand des Vermieters mindert zusätzlich den Reinertrag einer Immobilie und wirkt sich dadurch negativ auf den Verkehrswert des Objekts aus. Denn regelmäßig wird dieser bei einer vermieteten Immobilie, also eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, vorrangig im Ertragswertverfahren ermittelt wird.
Durch den 25 prozentigen Nachlass auf die Grundsteuer wird dieser Einfluss auf den Verkehrswert abgemildert, insbesondere dann, wenn ein nachhaltiger Leerstand zu erwarten ist.