Überschwemmungsgebiete

Wissen Sie eigentlich, …                                                                      

 

...dass Ihr Grundstück auch nach längst erfolgter Bebauung, nachträglich in ein Überschwemmungsgebiet mit einbezogen werden kann und dies neben erheblichen Nutzungseinschränkungen, einen wesentlichen Werteinfluss auf den Verkehrswert Ihrer Immobilie nehmen kann? 

Der Einfluss auf den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks durch die Einbeziehung in ein festgesetztes Überschwemmungsgebiet  kann sich, wie in der gleichnamigen wissenschaftlichen Arbeit von Michael Hoffmann, Gründer und Inhaber des Ingenieur- und Sachverständigenbüros für Immobilienbewertung in Böhl-Iggelheim, nachgewiesen, z.B. für ein mit einem eingeschossigem Einfamilienhaus bebauten, 570 m² großes Grundstück, um 6,5 Prozent wertmindernd auswirken.

Bemerkenswert dabei ist, dass die Wertminderung des Grundstücks, die zunächst durch einen formalen Akt dem Eigentümer entsteht, grundsätzlich nicht entschädigt wird.

Der Grund dafür ist, dass Intensität und Häufigkeit der Hochwasserereignisse in den zurückliegenden Jahren erkennbar zugenommen haben.  Durch die Umsetzung der europäischen  Hochwasserrisikomanagementrichtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in nationales Recht, wurden nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bis Ende Dezember 2013 Überschwemmungsgebiete für Gewässer 1. bis 2. Ordnung festgesetzt oder vorläufig gesichert. In vielen Gemeinden hatte dies zur Folge, dass auf Grund der veränderten Hochwasserrisiken, bestehende Überschwemmungsgebiete ausgedehnt werden mussten. Überschwemmungsgebiete werden unabhängig von der baulichen Nutzung der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke festgesetzt, sondern nach dem, in einem Verfahren ermittelten Hochwasserrisiko. Sind nun Grundstücke durch die Ausweitung der Risikogebiete in ein solches Überschwemmungsgebiet nachträglich einbezogen worden, wirkt sich dies oft auf den Verkehrswert aus.
Dies kann z.B. durch höhere Versicherungsprämien für die Gebäudeversicherung begründet werden.

Des Weiteren ist es in Überschwemmungsgebiete nach § 78  WHG untersagt, neues Baugebiet auszuweisen. Aber auch schon die Errichtung von Mauern oder die nicht kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden könnten, ist untersagt. Auch das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche oder das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen sofern sie einem schadlosen Abfließen  oder der Reduzierung von nachteiligen Hochwasserfolgen entgegenstehen ist verboten.

Wenn Sie Fragen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und deren Einfluss auf Grundstückswerte haben, nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne!