Wissen Sie eigentlich,
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... dass im Mietrecht die gesetzliche Regelung des § 558 Abs. 3 BGB als Kappungsgrenze bezeichnet wird. Hiernach darf die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als um 20 Prozent erhöht werden. Die in 2013 aufgesetzte Mietrechtsreform ermöglicht es den Bundesländern in Gebieten, in denen der Wohnraum knapp ist und dadurch eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist, die Kappungsgrenze sogar auf 15 Prozent zu senken. Dann ist es Vermietern von Wohnraum durch Gesetz untersagt, die Miete innerhalb von 3 Jahren um mehr als 15 Prozent zu erhöhen, selbst dann, wenn die Miete nach einer Mietpreisanpassung weiterhin unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die meisten Bundesländer haben davon Gebrauch gemacht.
Da in einem laufenden Mietverhältnis die Miete maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden darf, kann es also auch vorkommen, dass ein Vermieter den Spíelraum zur Erhöhung der Miete, also bis zum Erreichen der Kappungsgrenze, nicht voll ausnutzen kann. Die Kappungsgrenze ist somit lediglich dann relevant, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist. Hiervon ausgeschlossen sind jedoch die Mieterhöhung aufgrund von Modernisierung als auch die Erhöhung der Betriebskosten.
Da sich der Wert einer vermieteten Immobilie, also bei einer regelmäßig vorliegenden Gewinnerzielungsabsicht, neben anderen Faktoren, auch durch den marktüblichen und realisierbaren Mietzins bestimmt, beeinflusst die Kappungsgrenze die Marktmechanismen und somit die Werthaltigkeit von Mietwohnobjekten.